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Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

Alle durch Shure Distribution Switzerland GmbH oder ihre direkten oder indirekten Tochtergesellschaften (jeweils “Verkäufer”) abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Ware (“Ware”) an einen Kunden (“Käufer”) unterliegen diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen (“AGB”). Diese AGB sind verbindlicher Bestandteil jeder Vereinbarung, in der sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer Ware zu verkaufen bzw. zu verschaffen (“Kaufvertrag”), sowie jedes rechtlich bindenden Angebotes des Verkäufers. Änderungen der oder Abweichungen von den vorliegenden AGB sind nur dann gültig, sofern der Verkäufer diesen ausdrücklich zugestimmt hat. Dasselbe gilt für einen Verzicht des Verkäufers auf die Geltung dieser AGB oder einzelner Teile davon. Käufer-AGB in einem Kaufauftrag, einer Auftragsbestätigung, einer Anerkennung oder in einem sonstigen Dokument des Käufers (einschließlich in elektronischer Form) sind für den Verkäufer nur dann verbindlich oder gelten als Bestandteil des Kaufvertrages, wenn der Verkäufer dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Soweit der Verkäufer den Käufer-AGB nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, wird vermutet, dass der Käufer auf deren Geltung verzichtet hat.

2. Bestellung und Annahme der Ware

Der Verkäufer behält sich vor, Bestellungen von Ware (“Bestellungen“) oder Änderungen an einer getätigten Bestellung jederzeit anzunehmen oder abzulehnen, ohne dass es hierfür einer Begründung bedarf. Sofern der Verkäufer die Bestellung bzw. deren Änderung nicht ausdrücklich angenommen hat, gilt die Bestellung bzw. deren Änderung als nicht angenommen. Alle Waren werden vom Käufer gründlich auf eigene Kosten bei Lieferung am Lieferort untersucht. Sollte eine Untersuchung zum Zeitpunkt der Lieferung nicht möglich sein, erfolgt die Untersuchung so schnell wie praktisch möglich (jedoch spätestens 6 Tage nach der Lieferung). Wird bei der Untersuchung festgestellt, dass die Ware mangelhaft ist oder den Anforderungen des Kaufvertrages nicht entspricht, so muss der Käufer, den Mangel oder die Vertragswidrigkeit gegenüber dem Verkäufer und dem Frachtführer unverzüglich schriftlich unter hinreichender Beschreibung des Mangels bzw. der Vertragswidrigkeit rügen (in jedem Fall innerhalb eines Tages). Falls der Käufer die Ware nicht untersucht oder Mängel der Ware wie oben angeführt gerügt hat, so gilt, dass die gelieferte Ware unwiderruflich als genehmigt bzw. angenommen mit der Folge, dass der Käufer die Rechte und Rechtsbehelfe wegen des Mangels oder der Vertragswidrigkeit mit Ausnahme der in diesen AGB unter Punkt 7 („Gewährleistung“) definierten Rechte und Rechtsbehelfe verliert. Vorbehaltlich der Regelung unter Punkt 7 dieser AGB ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Ware nach Annahme durch den Käufer zurückzunehmen.

3. Preise

Der Preis der Ware sowie eventuelle Rabatte müssen in dem Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart sein. Die Vereinbarung in dem Kaufvertrag geht allen vorher vereinbarten Preise, Rabatte, Angebote und Kostenvoranschläge vor. Unbeschadet der Vereinbarung in einem bestehenden Kaufvertrag kann der Verkäufer Preise und angebotene Rabatte nach seinem Ermessen und ohne vorherige Ankündigung jederzeit verändern. Alle Preise und sonstige Beträge sind in Euro (€) angegeben, soweit nicht ausdrücklich etwas anders angegeben oder vereinbart ist.

4. Zahlungsbedingungen

Der Verkäufer kann nach seinem Ermessen die Zahlungsfristen des Käufers verlängern. Der Verkäufer hat zudem das Recht, nach seinem Ermessen, eingeräumte Zahlungsfristen jederzeit zu verändern, aufzuheben oder zu beenden. Die Zahlungsverpflichtung des Käufers wird mit der Bestellung fällig, sofern nicht der Verkäufer ausdrücklich schriftlich anderen Zahlungsbedingungen zugestimmt hat. Soweit zwischen den Parteien eine nachträgliche nachträgliche Zahlung vereinbart wurde, so ist der Käufer vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen angehalten, dem Verkäufer den vollständigen Kaufpreis innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsstellung zu zahlen. Sollten die insgesamt ausstehenden Zahlungen eine eventuell eingeräumte Grenze (die der Verkäufer jederzeit reduzieren kann) überschreiten, so ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer sofort den darüberliegenden Betrag zu zahlen. Die Begleichung der fälligen Zahlungen muss innerhalb der vereinbarten Fristen erfolgen. Soweit nicht anders durch den Verkäufer angegeben, sind alle dem Verkäufer geschuldeten Beträge in Euro (€) und mit allgemein akzeptierten Zahlungsmitteln ohne Abzug, Entschädigung, Zurückbehaltung zu zahlen. Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen ist eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

5. Versendung und Lieferung

Die von dem Verkäufer für die Versendung und die Lieferung genannten Termine verstehen sich als „ca.–Angaben“ und sind nicht zugesichert. Teilsendungen und -lieferungen der Ware sind zulässig. Der Verkäufer bemüht sich, die angegebenen Sende- und Liefertermine einzuhalten. Er trägt jedoch keine Haftung für Sende- und Lieferverzug der Ware, es sei denn der Verzug beruhrt auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Auswahl des Frachtführers ist Sache des Verkäufers. Die gesamte Ware wird von dem Standort des Verkäufers an den Käufer gemäß Incoterms F.O.B. versandt oder geliefert (oder nach Wunsch des Verkäufers, ab Incoterms Ex Works). Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, trägt der Käufer alle Liefer-, Versicherungs-, und sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Versands und der Lieferung der Ware; die von dem Verkäufer angegebenen Preise schließen diese Kosten nicht ein. Der Käufer trägt das Verlustrisiko der Ware während des Transports zum Käufer oder zu dem vom Käufer angegebenen Ort. Unbeschadet der Rechte des Verkäufers obliegt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Frachtführer oder den Versicherer des Frachtführers dem Käufer. Vorstehende Regelungen schließen das Recht des Verkäufers nicht aus, sämtliche sich im Transport befindende Ware bei einem eingetretenen oder bevorstehenden Zahlungsverzug anzuhalten, umzuleiten oder zurückzufordern.

6. Steuern

Sofern in einem Kaufvertrag nichts anders vereinbart wurde, sind Umsatzsteuern und andere Steuern, Abgaben oder Gebühren (“Steuern“) im Hinblick auf den Verkauf, Kauf, Lieferung, Lagerung, Nutzung, Transport, Import, oder die Entsorgung von Produkten unter anzuwendenden Recht (exklusive der dem Verkäufer auferlegten Einkommenssteuer) entstehen, vom Käufer zu entrichten.

7. Gewährleistung und Haftungsbegrenzung

Sofern keine schriftlichen abweichenden Vereinbarungen bestehen, unterliegt die Ware den im Zeitpunkt ihres Verkaufs geltenden schriftlichen Gewährleistungsstandards des Herstellers für die jeweilige Produktkategorie. (Derzeit haben die meisten Shure® Produkte eine auf zwei Jahre begrenzte eingeschränkte Garantie. Weitere Informationen bezüglich dieser Gewährleistung können vom Verkäufer erhalten werden oder unter www.shure.com abgerufen werden). DER VERKÄUFER GEWÄHRT WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND WEITERGEHENDE ZUSICHERUNGEN, GEWÄHRLEISTUNGEN ODER GARANTIEN, INSBESONDERE BETREFFEND DIE VERMARKTBARKEIT ODER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. AUSSER IN FÄLLEN GROBER FAHRLÄSSIGKEIT ODER VORSATZ HAFTET DER VERKÄUFER GEGENÜBER DEM KÄUFER ODER DRITTEN NICHT FÜR ENTGANGENEN GEWINN ODER SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE VERLUSTE ODER FÜR MANGELFOLGESCHÄDEN UNABHÄNGIG DAVON, OB DER VERKÄUFER DAVON UNTERRICHTET WURDE ODER SICH DER MÖGLICHKEITEN SOLCHER SCHÄDEN BEWUSST IST ODER NICHT. DIE GEWÄHRLEISTUNG IST AUSGESCHLOSSEN FÜR WARE, WELCHE VERÄNDERT ODER UMGESTALTET ODER WEITERVERARBEITET WURDE. WAREN, WELCHE ALS „GEBRAUCHT“ (ODER ÄHNLICHES) ODER „WIE BESICHTIGT“ VERKAUFT WERDEN, WERDEN UNTER AUSSCHLUSS JEGLICHER GEWÄHRLEISTUNG VERKAUFT. Der Käufer gewährleistet dem Verkäufer, dass er: (i) keine falschen oder irreführenden Darstellungen hinsichtlich der Ware macht, (ii) keine falsche, irreführende, trügerische Werbung hinsichtlich der Ware veröffentlicht oder verbreitet oder sich an der Veröffentlichung oder Verbreitung beteiligt, (iii) keine Zusicherung, Gewährleistung oder Garantie hinsichtlich der Spezifikationen oder Eigenschaften der Ware erteilt, welche mit den anzuwendenden Produktspezifikationen oder Eigenschaften der Ware, die schriftlich von dem Verkäufer definiert worden sind, nicht im Einklang stehen, (iv) die Ware ordnungsgemäß und den Anforderungen entsprechend lagert, nutzt, verkauft, transportiert und entsorgt, (v) anwendbare Rechtsvorschriften hinsichtlich des Kaufs, Verkaufs, Export, Lagerung, Nutzung, Transport oder Entsorgung der Ware beachtet (einschließlich geltender Exportkontrollrechte und Vorschriften der Europäischen Union oder der Vereinten Staaten von Amerika).

8. Zahlungsverzug

“Zahlungsverzug” liegt dann vor wenn: (a) der Käufer oder ein Zahlungsgarant des Käufers (ein “Garantiegeber”) seinen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nachkommt bzw. diese bei Fälligkeit und bis spätestens dreißig Tage nach Erstellung der jeweiligen Rechnung nicht erfüllt oder wenn er anderweitig gegen eine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer verstößt (“Verpflichtungen“); oder (b) wenn der Käufer oder ein Garantiegeber zahlungsunfähig ist oder seine Schulden bei Fälligkeit nicht zahlt, oder wenn ein Insolvenzverfahren oder ein ähnliches Verfahren über das Vermögen des Schuldners oder eines Garantiegebers eröffnet wurde.

9. Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug oder wenn der Verkäufer Grund zu der Annahme hat, dass es zu einem Zahlungsverzug kommt, stehen ihm folgende Möglichkeiten zur Verfügung: (a) die Rechte und Rechtsbehelfe aus dem jeweiligen Kaufvertrag; (b) die gesetzlichen Rechte und Rechtsbehelfe; (c) das Recht, von geschlossenen Verträgen zurückzutreten oder die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen auszusetzen; (d) das Recht, jegliche ihm vom Käufer geschuldeten Beträge oder sämtliche Beträge sofort fällig zu stellen; (e) das Recht, vom Käufer Verzugszinsen zu einem Jahreszinssatz von fünfzehn (15%) Prozent oder dem jeweils gesetzlich zulässigen Zinssatz vom Fälligkeitsdatum bis zur vollständigen Bezahlung zu verlangen, sowie das Recht auf Zahlung aller angemessenen Kosten und Ausgaben der Rechtsverfolgung des Verkäufers (einschließlich angemessene Anwaltskosten). Alle Rechte und Rechtsbehelfe des Verkäufers sind kumulativ. Ein Rechtsverzicht des Verkäufers gilt nur für den konkreten Fall des Zahlungsverzugs, auf den er sich bezieht. Die Annahme von Teilzahlungen oder verspäteten Zahlungen oder das Unterlassen der Geltendmachung von Rechten oder der Ausübung von Rechtsbehelfen ist nicht als Verzichtserklärung oder Änderung der Verpflichtungen des Käufers oder der Rechte des Verkäufers aufzufassen.

10. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Alleineigentum des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware in einem guten und sicheren Zustand zu halten und sie ordnungsgemäß zu lagern und zu versichern ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs bis zu dem Zeitpunkt zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder Nutzung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, er muss jedoch dem Verkäufer über die ihm aus der Weiterveräußerung oder Nutzung zustehenden Erlöse, einschließlich Versicherungsleistungen, Rechenschaft ablegen und alle derartigen Erlöse getrennt von allen Geldern oder Vermögenswerten des Käufers und Dritter verwahren. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf solche Erlöse und Ware, welche wirtschaftlich an Stelle der Ware unter Eigentumsvorbehalt treten (Surrogate). Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer sofort darüber zu benachrichtigen, wenn Dritte es unternehmen, die Ware zu pfänden oder darüber zu verfügen, so dass der Verkäufer die Möglichkeit zur Geltendmachung der einschlägigen Rechtsbehelfe (insbesondere Drittwiderspruchsklage nach § 771 der deutschen Zivilprozessordnung) hat. Falls der Käufer den Verkäufer nicht rechtzeitig darüber unterrichtet, haftet er für den verursachten Schaden. Der Käufer verpflichtet sich, Unterlagen und Urkunden zu unterzeichnen, welche für die Rechtsverfolgung des Verkäufers im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Sicherheiten erforderlich und angemessen sind.

11. Geistiges Eigentum

Der Käufer sichert zu, dass sämtliche Informationen, Daten, Pläne, Zeichnungen, Muster, Modelle, Gegenstände, Urheber-, Marken-, Patentrechte oder andere Eigentumsrechte im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Marketing, Verkauf, Beschaffung oder Vertrieb der Ware (“Material des Käufers“), die er dem Verkäufer zur Durchführung des Vertrags zur Verfügung stellt, nicht gegen Rechte Dritter aus geistigem Eigentum verstößt. Der Käufer räumt dem Verkäufer eine nicht ausschließliche, weltweite, kostenlose Lizenz für die Verwendung des Materials des Käufers im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Marketing, Verkauf, Beschaffung oder Vertrieb der Ware gemäß den Bestimmungen des Kaufvertrags ein. Der Käufer verpflichtet sich, Rechte des Verkäufers oder eines Tochterunternehmen des Verkäufers hinsichtlich Urheberrechten, Patenten, Marken, Firmennamen, Domainnamen oder sonstiges geistiges Eigentum oder Eigentumsrechte nicht zu registrieren, zu nutzen oder streitig zu machen, unabhängig davon ob der Verkäufer Eigentümer oder Lizenznehmer ist („Geistiges Eigentum des Verkäufers“).

12. Nicht zu vertretende Verzögerung der Vertragserfüllung des Verkäufers

Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für den Verzögerungen bei der Erfüllung seiner Pflichten aus dem Kaufvertrag, die auf einem Ereignis außerhalb seines Einflusses beruhen, einschließlich Feuer, Überschwemmungen, Streiks und Arbeitskampf, Kriege, Regierungshandlungen, Terroranschläge, Beschaffungsengpässe und Engpässe beim Transport, beschädigte Anlagen. In solch einem Fall verlängert sich der Zeitraum für die Vertragserfüllung um die Dauer der nicht zu vertretenden Verzögerung.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand. Ausschlussfrist

In Ermangelung einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung, unterliegen diese AGB und die Kaufverträge dem Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, ohne Rücksicht auf Kollisionsnormen und unter Ausschluss des UN Kaufrechts. Für Streitigkeiten oder Gerichtsverfahren aus Kaufverträgen sind ausschließlich die Gerichte in Zürch, Schweiz zuständig, soweit nicht der Verkäufer schriftlich einem Schiedsverfahren oder der Zuständigkeit eines anderen Gerichts zustimmt. Ansprüche aus einem Kaufvertrag müssen innerhalb eines (1) Jahres ab Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden.

14. Teilunwirksamkeit. Salvatorische Klausel

Sollte eine Klausel dieser AGB oder eines Kaufvertrags nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieser AGB und des Kaufvertrags hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die wirksame Regelung, die der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.

15.Abtretungsverbot

Eine Abtretung von Rechten und/oder eine vollständige oder teilweise Übertragung der Rechte und Verpflichtungen des Käufers aus einem Kaufvertrag an Dritte ist nicht erlaubt. Der Verkäufer kann die vollständige oder teilweise Übertragung oder Abtretung des Kaufvertrages an ein Tochterunternehmen des Verkäufers nach Benachrichtigung des Käufers vornehmen und zur Erfüllung einzelner Verpflichtungen Zulieferer oder Subunternehmer einschalten.

16. Vollständigkeit

Kaufvertrag kann weder ganz noch teilweise geändert werden ohne das ausdrückliche schriftliche Einverständnis der Partei, gegen die eine Vollstreckung ersucht wird (soweit sich nicht aus diesen AGB etwas anderes ergibt). Schreib- und Tippfehler können von dem Verkäufer ohne das Einverständnis des Käufers korrigiert werden. Handelsbräuche sind nicht anwendbar, soweit nicht ausdrücklich vertraglich auf sie Bezug genommen wird.